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§ 45 Enteignung

EL 56 Mai 2007 (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1.eines Vorhabens nach § 43 oder § 43 b Nr. 1 der 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, 2.eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. (2) 1Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich


Zitiervorschlag:
Danner/Theobald/Theobald, 90. EL September 2016, EnWG § 45

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