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§ 683 Ersatz von Aufwendungen

1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679


Zitiervorschläge:
NK-BGB/Martin Schwab BGB § 683
NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl. 2021, BGB § 683

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