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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 15 zur Fussnote [1] Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können zur Fussnote [2] Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Helmut Debatin, 113. Aufl. 2011, OECD_MUSTERABK Art. 15 Vor dem Jahr 2000 bezog sich die Überschrift des Artikels 15 auf unselbständige Arbeit im Gegensatz zu der Überschrift des Artikels 14, die sich auf selbständige Arbeit bezog. Als Ergebnis der Streichung des letzteren Artikels wurde die Überschrift des Artikels 15 in „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ abgeändert, eine Bezeichnung, die häufiger gebraucht wird, um die Tätigkeiten zu umschreiben, auf die der Artikel Anwendung findet. Es ist nicht beabsichtigt, dass diese Änderung in irgendeiner Weise den Geltungsbereich des Artikels berührt.

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