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Art. 15 zur Fussnote 1  Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können zur Fussnote 2 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Wassermeyer/Schwenke, 124. EL Oktober 2013, OECD_MUSTERABK Art. 15

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