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Art. 15 zur Fussnote 1  MA Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können zur Fussnote 2 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer, 131. EL Oktober 2015, OECD_MUSTERABK Art. 15

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