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Art. 12  Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen (Art. 12 MA)

(1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat,


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Pfaar, 131. EL Oktober 2015, DBA_RI Art. 12

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