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Art. 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen (Art. 12 MA)

Mai 2013 EL 123 (1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in


Zitiervorschläge:
Wassermeyer/Pfaar DBA ID 1990 Art. 12
Wassermeyer/Pfaar, 170. EL Juli 2025, DBA ID 1990 Art. 12

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