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Art. 12  Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen (Art. 12 MA)

Juli 2017 EL 138 (1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können

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