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Art. 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen (Art. 12 MA)

Mai 2013 EL 123 (1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Pfaar, 164. EL Januar 2024, DBA ID 1990 Art. 12

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