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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

(1) a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 132. EL Januar 2016, DBA_RO Art. 19

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