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Art. 19  Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA; Art. 18 DE-VG)

EL 148 Januar 2020 (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 149. EL März 2020, DBA Rumänien Art. 19 Rn. 1-20

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