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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA; Art. 18 DE-VG)

EL 148 Januar 2020 (1)  a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 164. EL Januar 2024, DBA RO 2001 Art. 19

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