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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

EL 136 Januar 2017 (1) a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 147. EL Oktober 2019, DBA Rumänien Art. 19 Rn. 1-20

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