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§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Alwart, Zum Begriff der Notwehr, JuS 1996, 953; Amelung/Tyrell, Zur Behandlung des Rechts am eigenen


Zitiervorschläge:
Graf/Jäger/Wittig/Dannecker StGB § 32
Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, 3. Aufl. 2024, StGB § 32

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