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§ 151 Annahme ohne empfangsbedürftige Annahmeerklärung

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden


Zitiervorschläge:
Soergel/Riesenhuber BGB § 151
Soergel/Riesenhuber, 14. Aufl. 2022, BGB § 151

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