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GG Art. 20a   Autor: Scholz Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Auflage 2009 Rn 1-84 Lfg. 40  Juni 2002     Art. 20a  Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.     Entstehungsgeschichte   Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, BT-Drucks. 12/6000 = Zur Sache. Themen parlamentarischer Beratung (Hrsg. Deutscher Bundestag) 5/93; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP v. 20. 1. 1994, BT-Drucks. 12/6633; Gesetz zur Änderung des GG v. 27. 10. 1994, BGBl. I S. 3146; Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP v. 23. 4. 2002, BT-Drucks. 14/8860; Gesetz zur Änderung des GG v. 26. 7.


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Scholz, 53. EL Oktober 2008, GG 20a

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