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§ 73 Kassenärztliche Versorgung

EL 57 April 2008 (1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,


Zitiervorschlag:
KassKomm/Hess, 65. EL April 2010, SGB V § 73

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