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§ 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung

EL 99 Mai 2018 (1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, 2.die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, 3.die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung


Zitiervorschlag:
KassKomm/Rademacker, 104. EL Juni 2019, SGB V § 73 Rn. 1-64

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