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§ 73 Kassenärztliche Versorgung

EL 89 März 2016 (1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, 2.die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, 3.die Dokumentation,


Zitiervorschlag:
KassKomm/Rademacker, 98. EL März 2018, SGB V § 73

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