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§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Adomeit, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Notwehrrecht, JZ 1970, 495; Alwart, Zum Begriff der Notwehr, JuS 1996, 953; Amelung, Das Problem der heimlichen Notwehr gegen die erpresserische Androhung kompromittierender Enthüllungen, GA 1982, 381; ders., Die Rechtfertigung


Zitiervorschlag:
NK-StGB/Felix Herzog, 3. Aufl. 2010, StGB § 32

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