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Anlage 1 (zu § EEG § 23a)

Höhe der Marktprämie 1. Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Anlage ist – „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § EEG § 23a in Cent pro Kilowattstunde, – „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ EEG § 19 bis EEG § 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § EEG § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage, – „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde, – „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde. 2. Zeitlicher Anwendungsbereich Für


Zitiervorschlag:
BeckOK EEG/Wust, 13. Ed. 1.4.2023, EEG 2023 Anlage 1 (zu § 23a)

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