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Anlage 1 (zu § EEG § 23a) Höhe der Marktprämie

1.Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Anlage ist –„MP“ die Höhe der Marktprämie nach § EEG § 23a in Cent pro Kilowattstunde, –„AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ EEG § 19 bis EEG § 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § EEG § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage, –„MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde, –„JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde. 2.Zeitlicher Anwendungsbereich Für Strom aus Anlagen, die


Zitiervorschlag:
BeckOK EEG/Wust, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie Rn. 1

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