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SGB V § 73  Kassenärztliche Versorgung Autor: Hess Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,52. Ergänzungslieferung 2006 Rn 1-41   § 73  Kassenärztliche Versorgung(1)  Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik


Zitiervorschlag:
KassKomm/Hess, 52. Aufl. 2006, SGB_V 73

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