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Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht

Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht
Geleitwort zur 59. Ergänzungslieferung Oktober 2008
Vorwort
Im einzelnen haben bearbeitet:
Benutzerhinweise
Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur
1. Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil -
4. Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (§§ 1-28r)
5. Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Fünftes Buch (V). Gesetzliche Krankenversicherung (§§ 1-315)
Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69-140h)
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze (§§ 69-71)
Zweiter Abschnitt. Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72-106a)
Erster Titel. Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72-76)
Zweiter Titel. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§§ 77-81a)
Dritter Titel. Verträge auf Bundes- und Landesebene (§§ 82-87a)
Vierter Titel. Zahntechnische Leistungen (§ 88)
Fünfter Titel. Schiedswesen (§ 89)
Sechster Titel. Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss (§§ 90-94)
Siebter Titel. Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§§ 95-98)
Achter Titel. Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung (§§ 99-105)
Neunter Titel. Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 106-106a)
Dritter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107-114)
Vierter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115-123)
Fünfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§§ 124-125)
Sechster Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§§ 126-128)
Siebter Abschnitt. Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen (§§ 129-131)
Achter Abschnitt. Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132-134a)
Neunter Abschnitt. Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135-139c)
Zehnter Abschnitt. Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)
Elfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringer in der integrierten Versorgung (§§ 140a-140d)
Zwölfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 140e)
Dreizehnter Abschnitt. Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§§ 140f-140h)
6. Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Rentenversicherung -
7. Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung
8. Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
10. Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
11. Reichsversicherungsordnung
12.Sozialversicherungswerte
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage.

SGB V § 73  Kassenärztliche Versorgung Autor: Hess Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,59. Ergänzungslieferung 2008 Rn 1-43 EL 57  April 2008     § 73  Kassenärztliche Versorgung(1)  1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung.2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten


Zitiervorschlag:
KassKomm/Hess, 59. Aufl. 2008, SGB_V 73

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