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§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für


Zitiervorschläge:
LPK-SGB III/Schön SGB III § 38
LPK-SGB III/Schön, 4. Aufl. 2025, SGB III § 38

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