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§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich


Zitiervorschläge:
Brand/Brand SGB III § 38
Brand/Brand, 9. Aufl. 2021, SGB III § 38

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