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§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet,


Zitiervorschläge:
ErfK/Rolfs SGB III § 38
ErfK/Rolfs, 25. Aufl. 2025, SGB III § 38

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