Die Europäische Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012 über Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis, EUErbVO) ersetzt wird das bis zum 16. August 2015 geltende nationale Erbkollisionsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten. Danach ist im Zeitpunkt des Erbanfalls gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das Erbrecht anzuwenden, in dessen Staat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EUErbVO gilt in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Führt die Abstellung des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung des Erbrechtes eines Drittstaates, behindert dies die Anwendung der EUErbVO nicht gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. b EUErbVO.
Der Regelungsumfang der EUErbVO umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EUErbVO die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, die Pflichtteils- und Noterbrechte, den Anfall und Übergang des Nachlasses, die Haftung der Erben sowie die Auseinandersetzung des Erbes. Nicht von der EUErbVO erfasst sind die Regelung des ehelichen Unterhalts von Todes wegen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Erblassers und das anzuwendende eheliche Güterrecht.