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beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug EuErbVO

Dieser Auszug aus dem beck-online.GROSSKOMMENTAR hilft bei der Beratung und Arbeit an internationalen Erbfällen. Gerade in diesem neuen Rechtsumfeld ist die gleichermaßen tiefgreifende wie stetig aktualisierte Kommentierung des BeckOGK von besonderer Bedeutung. Im Auszug enthalten sind die Kommentierungen aus dem BeckOGK zur Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sowie Art. 25 und 26 EGBGB

Der beck-online.GROSSKOMMENTAR verbindet als innovative Großkommentierung, speziell für die digitale Nutzung entwickelt, das Niveau der umfangreichsten Erläuterungswerke mit den Vorzügen ständiger Aktualität. Fortlaufend arbeiten Sie mit der neuesten Kommentierung, ohne sich durch einen Dschungel unregelmäßig aktualisierter Einzelbände wühlen zu müssen. Der BeckOGK wird damit zum führenden Wegweiser durch das sich immer schneller wandelnde Recht.

Mehr zum beck-online.GROSSKOMMENTAR

Der beck-online.GROSSKOMMENTAR verbindet als innovative Großkommentierung, speziell für die digitale Nutzung entwickelt, das Niveau der umfangreichsten Erläuterungswerke mit den Vorzügen ständiger Aktualität. Fortlaufend arbeiten Sie mit der neuesten Kommentierung, ohne sich durch einen Dschungel unregelmäßig aktualisierter Einzelbände wühlen zu müssen. Der BeckOGK wird damit zum führenden Wegweiser durch das sich immer schneller wandelnde Recht.

Weitere Module zum BeckOGK: beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrechtbeck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Miet- und WEG-Rechtbeck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Werkvertragsrecht

Detaillierte Inhaltsübersicht

Kommentierungen

Dieser Auszug umfasst die Kommentierungen der Art. 25 und 26 EGBGB aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012 über Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis, EUErbVO) ersetzt wird das bis zum 16. August 2015 geltende nationale Erbkollisionsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten. Danach ist im Zeitpunkt des Erbanfalls gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das Erbrecht anzuwenden, in dessen Staat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EUErbVO gilt in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Führt die Abstellung des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung des Erbrechtes eines Drittstaates, behindert dies die Anwendung der EUErbVO nicht gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. b EUErbVO.

Der Regelungsumfang der EUErbVO umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EUErbVO die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, die Pflichtteils- und Noterbrechte, den Anfall und Übergang des Nachlasses, die Haftung der Erben sowie die Auseinandersetzung des Erbes. Nicht von der EUErbVO erfasst sind die Regelung des ehelichen Unterhalts von Todes wegen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Erblassers und das anzuwendende eheliche Güterrecht.

mehr Info zum Werk

Normen

Diese Sammlung enthält die in beck-online am häufigsten angeklickten Vorschriften. Die Sammlung bietet einen Grundbestand an Normen, der nützlich ist, wenn sich außerhalb des angestammten Rechtsgebiets Fragen auftun. Natürlich sind auch das Grundgesetz und der EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon enthalten.

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